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Neue Entwicklungen zwingen Kommunen und Kurbetriebe zur Überarbeitung der Kalkulation von Kur- und Fremdenverkehrsabgaben

Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen aus dem Jahr 2016 hat weitreichende Folgen für die Kalkulation der Kur- und Fremdenverkehrsabgaben: Das Urteil erklärt eine kommunale Kur- und Fremdenverkehrsabgabensatzung unter anderem deshalb für unwirksam, weil die öffentlichen Anteile für die Kur- aber auch der Fremdenverkehrsabgabe pauschal angesetzt wurden. Der öffentliche Anteil müsse allerdings jeweils anhand der örtlichen Gegebenheiten ermittelt werden.

Neben diesem Urteil kann die Notwendigkeit einer Neukalkulation der Kur- und Fremdenverkehrsabgaben auch aus den aktuellen Schäden durch die stärkste Sturmflut seit 2006 resultieren: So kann beispielsweise die Zerstörung von Anlagevermögen und den daraus resultierenden fehlenden Abschreibungen zu einer deutlichen Kostenüberdeckung führen. Gleiches gilt für touristische Infrastruktur, die durch Fördermittel wiederhergestellt oder neu errichtet werden muss. Ebenso existiert das Risiko einer Kostenunterdeckung durch notwendige außerplanmäßige Investitionen in die touristische Infrastruktur und damit verbundenen erhöhten Abschreibungen.

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