Kalkulation von Benutzungsgebühren in Brandenburg, Änderung der rechtlichen Vorgaben

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Kalkulation von Benutzungsgebühren in Brandenburg, Änderung der rechtlichen Vorgaben

Was ist das Problem?

Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen können Kommunen Benutzungsgebühren verlangen. Damit dieser Gebühren rechtsicher erhoben werden können, wird eine Kalkulation auf Grundlage aktueller Daten benötigt. Hierbei müssen die Kalkulationen den rechtlichen Anforderungen des Kommunalabgabengesetztes (KAG) im jeweiligen Bundesland erfüllen. Werden diese Vorgaben nicht erfüllt, so ist die jeweilige Gebührensatzung angreifbar und unter Umständen auch rechtswidrig. Infolge können keine Gebühren erhoben werden, bis der Rechtsmangel beseitigt ist, da es an einer rechtsgültigen Satzung (Ortsrecht) fehlt.

Aus unserer Kalkulationserfahrung ist es daher ratsam vor jeder Kalkulation nach Änderungen in dem jeweiligen KAG zu schauen. Für das Land Brandenburg ist ab dem 21. Juni 2024 eine aktuelle Fassung des KAG´s gültig (https://bravors.brandenburg.de/gesetze/kag). Neben Änderungen zu den Gästebeiträge, Kurbeiträge und Tourismusbeiträge ist auch eine Änderung zur Kalkulation von Benutzungsgebühren in Kraft getreten (vgl. § 6 KAG). Demnach darf die Kalkulation einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. In der gültigen Fassung des KAG´s bis zum 19. Juni 2019 galt ein Kalkulationszeitraum von zwei Jahren für das Land Brandenburg (https://bravors.brandenburg.de/gesetze/kag/21).

Welche Auswirkung hat die Änderung des Betrachtungszeitraums auf die Kalkulation?

Gemäß dem KAG ist ein in der Zukunft liegender Zeitraum zu betrachten. Das bedeutet, dass die Kosten jetzt um ein weiteres Jahr prognostiziert werden dürfen. In folge steigt die Prognoseunsicherheit mit jedem zunehmenden Jahr das weiter wird versucht in die Zukunft zu schauen. Um am Ende des Kalkulationszeitraums zu prüfen, ob die heute getroffenen Annahmen für den in der Zukunft liegenden Kalkulationszeitraum zutreffen, muss eine Nachkalkulation durchgeführt werden. Das Ziel der Nachkalkulation ist, dass etwaige Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen ermittelt werden. Demnach wird ein Soll-Ist-Vergleich der getroffenen Annahmen mit der tatsächlichen Ist-Situation durchgeführt. Dies gilt nicht nur für die Kosten, sondern auch für die betrachteten Leistungseinheiten.

Gemäß dem KAG mit Stand 06/2019 betrug der Kalkulationszeitraum zwei Jahre, demnach mussten für die Nachkalkulation auch zwei Jahre berücksichtigt werden. Durch die Änderung des Kalkulationszeitraums von zwei auf drei Jahre, erfolgt jetzt eine erschwerte Betrachtung für die Nachkalkulation. Es stellt sich die Frage, wie mit dem einen zusätzlichen Jahr kalkulatorisch umzugehen ist. Denn klar ist, dass die Relation der betrachteten Zeiträume in der Voraus- als auch in der Nachkalkulation identisch sein müssen.

Welchen Vorteil haben Sie, wenn Sie den Kalkulationszeitraum von zwei Jahren beibehalten?

Zum einen bleibt der Anstieg der Gebührenhöhe relativ stabil und moderat, denn wenn Sie nur zwei Jahre in die Zukunft schauen sind die Abweichungen durch den Soll-Ist-Vergleich im Regelfall nicht ganz so stark, als wenn versucht wird drei Jahre in die Zukunft zu schauen. Zum anderen wird die Kostenentwicklung besser im Blick behalten. Insbesondere die Energiekrise hat gezeigt, dass ein kurzer Kalkulationszeitraum vorzuziehen ist, damit eine Gebührenanpassung zeitnah vorgenommen werden kann und die Ertragssituation der Kommune sich an die Kostenentwicklung anpasst. Ein weiterer Vorteil ist, dass durch die Beibehaltung des Kalkulationszeitraums von zwei Jahren die Berechnung der Nachkalkulation nicht unnötig verkompliziert und dadurch nicht unnötig fehleranfällig wird.

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