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Dürfen Sie Sondernutzungsgebühren für Carsharing verlangen?

Das Berliner Straßengesetz (BerlStrG) wurde überarbeitet und die Sondernutzung angepasst. Seit dem 01.09.2022 regelt der § 11a BerlStrG die Sondernutzung, wenn jemand Mietfahrzeuge gewerblich anmietet. Zudem wurde die Regelung der Ordnungswidrigkeiten um den Sondernutzungsbereich der stationsungebundenen Mietfahrzeuge erweitert (vgl. § 28 Abs. 1 BerlStrG).

Das Verwaltungsgericht Berlin stellte in dem Urteil des Eilverfahrens 1 L 193/22 vom 01.08.2022 fest, dass das Abstellen von (Miet)Fahrzeugen auf der öffentlichen Straße als Gemeingebrauch zu behandeln ist. Somit dürfen für das Abstellen der stationsungebundenen Mietfahrzeuge keine Sondernutzungsgebühren erhoben werden, denn als Sondernutzung gilt die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (vgl. § 11 Abs. 1 BerlStrG). Zudem ist im § 5 Carsharinggesetz (CsgG) die Sondernutzung öffentlichen Straßenraums geregelt. Insbesondere das stationsgebundene Carsharing wird hier als Sondernutzungstatbestand definiert. Regelungen zu den stationsungebundenen Mietfahrzeugen sind im § 5 CsgG nicht vorhanden.

Welche Regelungen gelten seit dem 01.09.22?

  • Für stationsungebundene Mietwagen dürfen keine Sondernutzungsgebühren erhoben werden.
  • Für stationsgebundene Mietwagen dürfen Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Das jedoch nur, wenn es eine festgelegte Abhol- und Rückgabestelle für die Mietfahrzeuge auf der öffentlichen Straße gibt.

Sie haben keine Zeit für die Kalkulation von Sondernutzungsgebühren? Wir machen das für Sie. Sprechen Sie uns gern an.

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