Vergaberegelungen in Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern im Umbruch

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Vergaberegelungen in Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern im Umbruch

Umfangreiche Anpassungen von Schwellenwerte bis Nachhaltigkeit. Vergaberegelungen in Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern im Umbruch: Zum 01. Januar des Jahres 2024 wurde das Thüringer Vergabegesetz geändert, um u.a. Bürokratieabbau und Verfahrensvereinfachung zu ermöglichen.[1] In Mecklenburg-Vorpommern gilt seit Anfang des Jahres 2024 der Mindestlohn von 13,50 Euro und die Verpflichtung nach Tariflohn oder tarif-ähnlich zu bezahlen.[2]

Mit diesen Änderungen in zwei Bundesländern sehen wir die ersten Anpassungen hinsichtlich der Vereinfachungen, den Tarifanpassungen und auch zu Nachhaltigkeitsanforderungen in den Vergaberegelungen der Bundesländer. Es bleibt jedoch in der Praxis häufig der Beweis einer realen Vereinfachung aus, wenn man sich beispielsweise die Regelungen zur Handhabung der Vergabe per E-Mail in Thüringen näher anschaut (vgl. Rundschreiben des TMWWDG vom 12.03.2024 unter Pkt. 9b).

Was sagt das novellierte Thüringer Vergabegesetz?

Mit dem novellierten Thüringer Vergabegesetz wurden die Auftragswertgrenzen, ab denen das Gesetz zur Anwendung kommt, deutlich angehoben. Für Bauleistungen liegt diese Grenze nun bei 75.000 Euro, für Liefer- und Dienstleistungen bei 30.000 Euro und für Direktvergaben sogar bei 7.000 Euro.

Ein wesentlicher Bestandteil der Novelle ist die Einführung eines vergabespezifischen Mindestlohns, der 1,50 Euro über dem aktuell geltenden gesetzlichen Mindestlohn liegt. Eine weitere bedeutende Neuerung ist die Möglichkeit, Angebote elektronisch per E-Mail einzureichen, sofern diese unterhalb der EU-Schwellenwerte liegen. Diese Regelung gilt spezifisch für Verhandlungsvergaben im Liefer- und Dienstleistungsbereich sowie für freihändige Vergaben im Baubereich, ist aber gemäß dem oben erwähnten Rundschreiben herausfordernd in der Umsetzung. Der Vergabemanagementbereich des IPM setzt hier weiterhin auf die konsequente Nutzung der digitalen Vergabeplattformen.

Anstelle der bisherigen verschiedenen Formblätter müssen Bieter nun eine neue Eigenerklärung abgeben. In der müssen sie die Einhaltung der Bestimmungen des Thüringer Vergabegesetzes (ThürVgG) bestätigen. Parallel zur Novellierung des Thüringer Vergabegesetzes wird auch die Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge (ThürVVöA) überarbeitet und an die neuen gesetzlichen Regelungen angepasst.

Wie sieht es in Mecklenburg-Vorpommern aus?

Im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern trat ab dem 15.05.2024 tritt das Tariftreue und Vergabegesetz M-V (TVgG M-V) in Kraft. Mit der Veröffentlichung der Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen-Verfahrensordnung (VgMinArbV M-V ) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern wird die Übergangsregelung des TVgG M-V in § 19 aufgehoben.

Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit hat nun darüber informiert, dass ab sofort neue Vergabeverfahren nach den Vorschriften des TVgG M-V und der VgMinArbV M-V durchgeführt werden müssen. Dabei sind insbesondere Maßgaben für die regionale oder lokale Leistungserbringung (§ 7 VGMinArbV M-V) sowie nachhaltige Beschaffung (§ 9 VGMinArbV M-V) zu beachten. Die Verordnung zu Mindestarbeitsbedingungen basierend auf den §§ 5 und 6 TVgG M-V ist noch in Arbeit. Bis zu deren Verabschiedung gilt weiterhin der vergaberechtliche Mindestlohn von 13,50 Euro  gemäß § 8 TVgG M-V, sofern keine neuen Verordnungsregelungen vorliegen.

Die unterschiedlichen Vergaberegelungen der Bundesländer und deren formelle Anwendung sind selbst für öffentliche Verwaltungen häufig nur schwer zu durchschauen. Hier unterstützen wir Sie gern!

Von der Vorbereitung über die Durchführung bis hin zur Nachbereitung des Vergabeverfahrens. Gerne unterstützen wir Sie im gesamten Vergabeprozess* oder auch nur an den Stellen, wo ein Engpass vorliegt. Alles selbstverständlich auch vollständig digital.

Hier finden Sie eine Übersicht unserer Leistungen, oder vereinbaren Sie direkt einen kostenfreien und unverbindlichen Beratungstermin mit Jan Reinwein. Sie erreichen ihn telefonisch unter 030 – 3 907 907 – 53 oder per E-Mail: j.reinwein@ipm.berlin.

[1] https://blog.cosinex.de/2024/01/17/thueringen-neues-vergabegesetz/

[2] https://www.stgt-mv.de/Aktuelles/Meldungen/?id=199811&processor=processor.sa.pressemitteilung