Nahezu täglich stellen Sachsens Feuerwehren den Verursachern ihre Einsatzkosten in Rechnung. Dabei kann sich der Betrag, der dabei jedes Jahr zusammenkommt, je nach Stadt von mehreren Zehntausend bis auf mehr als eine Million Euro summieren, wie eine Umfrage der Deutschen Presse-Agentur * ergeben hat.
Der Sächsische Landtag hat in diesem Jahr das »Vierte Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz« beschlossen und damit zahlreiche Verbesserungen für den Bevölkerungsschutz auf den Weg gebracht.
Am 19.06.2024 wurde die neue Feuerwehrverordnung abschließend mit den neu angesetzten Fahrzeugkostenersatzsätzen beschlossen und am 28.06.2024 im sächsischen Gesetz – und Verordnungsblatt Nr. 7 veröffentlicht.
Für die Berechnung der Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge werden als jährliche Kosten zehn Prozent der Anschaffungskosten der Fahrzeuge angesetzt; die Anschaffungskosten sind um Zuschüsse des Freistaates nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 zu kürzen. Die ansetzbaren Kosten nach Satz 1 sind um den Anteil des öffentlichen Interesses in Höhe von 20 Prozent zu vermindern. Für die Berechnung der Stundensätze sind 50 Stunden je Fahrzeug zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Stundensätze können für vergleichbare Fahrzeuge Durchschnittssätze festgesetzt werden.
Gemäß § 20 SächsFwVO Abs. 1 und 2 der sächsischen Feuerwehrverordnung wird der Kostenersatz für Feuerwehrfahrzeuge gemäß der Liste (siehe bitte unten) abgerechnet. Für offene Kostenfestsetzungen seit dem 20.01.2024 werden die Stundensätze gemäß § 20 SächsFwVO Abs. 3 ebenfalls auf dieser Grundlage angewandt. Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge werden nach Maßgabe des Staatsministeriums des Innern des Freistaates Sachsen durch Rechtsverordnung zum 19.06.2024 festgesetzt.
Das Institut für Public Management in Berlin, kalkuliert den Kostenersatz oder die Gebühren für Ihre Feuerwehren in Sachsen weiterhin und gewohnt kompetent gemäß dem vierten Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz mit Wirkung zum 20.Januar 2024. So erhalten Sie eine an die aktuelle Kostenentwicklung angepasste Kalkulation und sind bestens gerüstet für eventuelle Widersprüche.
Das Institut für Public Management, IPM erarbeitet als Endergebnis eine für Ihre Kommune optimale Berechnung für die Gebührensätze der Feuerwehr anhand der Änderungen des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 20.01.2024 und die beschlossenen Änderungen zu den Kostenersatzsätzen der Feuerwehrfahrzeuge. Die erarbeitete Kalkulation bildet die elementare Grundlage für die sichere Festsetzung in den politischen Gremien, die dann mit einem Satzungsbeschluss durch Ihre Gemeinde ihren Abschluss findet.
Gemäß § 20 SächsFwVO Abs. 1 und 2 der sächsischen Feuerwehrverordnung wird der Kostenersatz für Feuerwehrfahrzeuge gemäß der Liste im Folgenden abgerechnet :
Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge
Fahrzeugtyp | Stundensatz |
KdoW | 52,80 € |
ELW 1 | 125,40 € |
ELW 2 | 337,20 € |
MTW | 56,40 € |
TSF | 108,60 € |
KLF | 111,60€ |
TSF-W | 103,80 € |
MLF | 131,40 € |
LF 10 | 204,00 € |
HLF 10 | 214,80 € |
LF 20-KatS | 301,20 € |
LF 20 | 346,20 € |
HLF 20 | 397,80 € |
TLF 2000 | 277,20 € |
TLF 3000 | 277,80 € |
TLF 4000 | 337,80 € |
RW | 433,80 € |
GW-G | 411,60 € |
GW-LI | 133,20 € |
GW-L2 | 238,80 € |
DLA(K) 18 | 570,60 € |
DLA(K) 23 | 678,60 € |
HAB | 917,40 € |
WLF 18/5900 | 180.00€ |
WLF 26/6900 | 190,80 € |
(SächsABl. S. 733) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)
Wenn auch Sie erfolgreiche und zuverlässig zielgerichtete Dienstleistungen im Rahmen Ihrer Feuerwehrkalkulationen benötigen, sprechen Sie uns bitte an.
*Sächsische Zeitung.de vom 30.04.2022