Mit Wirkung ab dem 01. Januar 2016 wurde die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand neu geregelt. Aus europarechtlichen Gründen müssen einige Tätigkeiten der öffentlichen Hand zusätzlich in den Bereich der Umsatzsteuerbarkeit miteinbezogen werden. Andere können aber auch aus diesem Bereich herausfallen.
Dabei wurde den juristischen Personen des öffentlichen Rechts ein Optionsrecht eingeräumt, wodurch diese dem zuständigen Finanzamt gegenüber erklären können, ihre Leistungen bis Ende des Jahres 2020 nach alter Gesetzesfassung zu behandeln. Eine Beschränkung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist dabei nicht zulässig. Kommunen, die von diesem Optionsrecht Gebrauch machen wollen, sollten Ihrem zuständigen Finanzamt folgendes mitteilen:
„Gemäß § 27 Abs. 22 UStG erklärt die juristische Person des öffentlichen Rechts [Name der Kommune] gegenüber dem Finanzamt [zuständiges Finanzamt], dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet.“
Letztlich hat die Neuregelung zur Folge, dass viele Besteuerungsprivilegien der öffentlichen Hand aufgehoben werden sollen. Hierzu müssen seitens des Gesetzgebers zeitnah konkrete Vorgaben vorgelegt werden. Und noch ein kleiner Hinweis: Haben Sie die Erklärung einmal abgegeben, können Sie diese zwar widerrufen, aber immer erst mit Wirkung auf das dem Widerruf folgende Kalenderjahr.