In Brandenburg trägt die Gemeinde die Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten von den freien Kitaträgern. Was alles genau zu diesen erstattungsfähigen Kosten gehört, ist mitunter nicht ganz einfach zu ermitteln. Zudem kann ein unterschiedliches Verständnis der erstattungsfähigen Kosten zu Konflikten zwischen der Kommunalverwaltung und den freien Einrichtungsträgern führen.
Abrechnung abgleichen
Wir haben unseren Kunden, eine Brandenburgische Stadt, dabei geholfen, die Abrechnung der erstattungsfähigen Kosten nach § 16 Abs. 3 Brandenburgisches Kindertagesstättengesetz abzugleichen. Hierbei ist aufgefallen, dass einige Kosten mit der kalkulatorischen Miete doppelt erfasst wurden. Zudem haben wir geprüft, ob der freie Einrichtungsträger alle Einnahmemöglichkeiten ausgeschöpft hat. Durch eine Überschlagsrechnung wurde nachgewiesen, dass die erhobenen Elternbeiträge deutlich zu niedrig angesetzt wurden. Dadurch wurde der kommunale Haushalt zusätzlich belastet.
Was kann man tun?
Wir haben unserem Kunden deswegen empfohlen einen aktualisierten Betreibervertrag zu erstellen. Einen ersten Entwurf des Betreibervertrages mit Finanzierungsrichtlinie haben wir an unseren Kunden übersandt. Dieser muss in einem weiteren Schritt mit den freien Einrichtungsträgern abgestimmt werden. Der aktualisierte Betreibervertrag soll helfen, dass in Zukunft Klarheit und Transparenz über die erstattungsfähigen Kosten herrscht.
Benötigten auch Sie Unterstützung mit der Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten für die freien Einrichtungsträger oder soll ihr veralteter Betreibervertrag aktualisiert werden? Hier finden Sie weitere Informationen. Sprechen Sie uns gern direkt an!