Novellierung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg

Meldungen
Novellierung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg

Novellierung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg: Das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der Fassung vom März 2004, zuletzt geändert im Juni 2019, soll nach einem Referentenentwurf des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg überarbeitet werden.

Die Änderung des Gesetzes soll neben der Harmonisierung mit Rechtsvorschriften in anderen Bundesländern auch dem Bürokratieabbau dienen. So sollen unter anderem die Benutzungsgebühren angepasst werden.

Was genau soll bei den Benutzungsgebühren verändert werden?

Der Entwurf sieht vor, die Kalkulationsperiode für Benutzungsgebühren von zwei auf drei Jahre zu verlängern.

Eine weitere Anpassung soll es bei der Berechnung des Anlagevermögens geben. Neben der Bewertung des Anlagevermögens nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten kann zukünftig ebenfalls der Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde gelegt werden.

Was bedeutet die Novellierung für die Kalkulationen der Gemeinden?

Die Anpassung der Kalkulationsperiode von zwei auf drei Jahre stellt zunächst eine Entlastung der Verwaltung dar. Denn so müssen nicht, wie aktuell gefordert, die Benutzungsgebühren alle zwei Jahre neu kalkuliert werden.

Nachteilig ist allerdings, dass durch eine längere Kalkulationsperiode eine verzögerte Anpassung auf Kostenveränderungen stattfindet. Dadurch sind sprunghafte Anstiege der Gebühren erwartbar, was zu einem geringeren Verständnis bei den Gebührenschuldner:innen führen kann.

Durch einen zweijährigen Kalkulationszeitraum lassen sich die Kostenentwicklungen (z.B. der Energiepreise) besser im Blick behalten und die Gebühren können so den Kosten angepasst werden. Weiterhin erhöht ein kürzerer Prognosezeitraum die Genauigkeit der Kalkulation.

Eine weitere Veränderung der Novellierung stellt die Möglichkeit der Bewertung des Anlagevermögens dar. Im Gegensatz zur aktuell einzigen Möglichkeit, die Abschreibungen nach Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bewerten, sieht die Novellierung die Möglichkeit des Wiederbeschaffungszeitwert vor. Der Wiederbeschaffungszeitwert bietet Kommunen die Möglichkeit, das Defizit bei Investitionen durch höhere Abschreibungskosten zu verringern. So wird hier nicht nach dem aktuellen Anschaffungswert abgeschrieben, sondern was die Investition z.B. nach 10 Jahren in der Wiederbeschaffung kostet.

Dies ist unter anderem für Kommunen interessant die sich unmittelbar bevor, oder bereits in der Haushaltssicherung befinden.

Schlussperspektive

Vor jeder Kalkulation gilt es zu prüfen, ob sich die rechtlichen Vorgaben verändert haben. Dazu gehört z.B. auch ob die Novellierung so in Kraft getreten ist.

Müssen Ihre Gebührensätze nach dem aktuellen Kommunalabgabengesetz neu kalkuliert werden? Gerne unterstützen wir Sie unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsgrundlage bei Ihren neuen Gebührensätzen. Sprechen Sie uns direkt an.