Eine Gebühr muss zur erbrachten Leistung passen

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Urteile bestätigen, eine Gebühr muss zur erbrachten Leistung passen und darf nicht außer Verhältnis stehen

Eine Gebühr muss zur erbrachten Leistung passen

Im Zuge eines Waldumwandlungsverfahrens wurde eine Gebühr zur Deckung des Kostenaufwands einer Verwaltungsleistung erhoben. Zusätzlich wurde eine Gebühr zum Vorteilsausgleich des Gebührenschuldners festgesetzt. Dies ist grundsätzlich erlaubt, jedoch darf der Ausgleich des Vorteils nicht unbeschränkt erfolgen. Insbesondere muss bei dem benannten Vorteilsausgleich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Äquivalenzprinzip) eingehalten werden. Dies geschieht nicht, wenn sich die Gebührenhöhe bei der Festsetzung völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung loslöst.

Äquivalenzprinzip nicht eingehalten

Im konkreten Fall wurde eine Gebühr in Abhängigkeit der umzuwandelnden Waldfläche, ohne Höchstgrenze, gesetzt. Hierdurch wird das Äquivalenzprinzip nicht eingehalten. In Folge ist der festgesetzte Gebührenbescheid nicht statthaft.

Benannter Gebührentatbestand passt nicht zur erbrachten Leistung

In einem weiteren Fall hat die Polizei einen Gebührenbescheid festgesetzt, in dem der benannte Gebührentatbestand nicht zur erbrachten Leistung passt. Im konkreten Fall hat sich ein „Klimakleber“ auf eine Straße festgeklebt. Die Entfernung des „Klimaklebers“ wurde durch die Polizei vollzogen. Hierfür wurde eine Gebühr für die Leistung von Ersatzvornahmen zur Gefahrenabwehr für Personen (gem. PolBenGebO) erhoben. Jedoch war der Zweck der Maßnahme nicht die Gefahrenabwehr, sondern es sollte der ungehinderten Straßenverkehr ermöglicht werden. Somit können voraussichtlich Gebühren in Höhe eines fünfstelligen Betrages nicht eingebracht werden.

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