Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

Meldungen
Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

Das Institut für Public Management (IPM) kalkuliert den Kostenersatz oder die Gebühren für Ihre Feuerwehren in Sachsen weiterhin und gewohnt kompetent gemäß dem vierten Gesetz zur  Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz mit Wirkung zum 20.Januar 2024. So erhalten Sie eine an die aktuelle Kostenentwicklung angepasste Kalkulation und sind bestens gerüstet für eventuelle Widersprüche.

Aufgrund der Gesetzesänderung im Freistaat Sachsen wird ab sofort eine neue Kalkulation der kostenpflichtigen Einsätze der Feuerwehr benötigt. Landeseinheitliche Stundensätze für die Berechnung des Kostenersatzes bei Einsätzen der Feuerwehr werden eingeführt. Das erleichtert einerseits den Verwaltungsaufwand für die Kostenkalkulation der Kommunen, andererseits bedarf es einer neuen Kalkulation der kostenpflichtigen Einsätze der Feuerwehr (§ 69 Absatz 4 bis 8 SächsBRKG neu).

Somit gelten u.a. gemäß §69 SächsBRKG in der Fassung vom 20. Januar 2024 mit der Einführung der Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) für die Personalkosten und die Fahrzeugkosten im Rahmen der Kalkulation für Gebührentatbestände gemäß § 69 SächsBRKG für die kostenpflichtigen Einsätze folgende Berechnungsgrundlagen:

Personalkosten für ehrenamtlich tätige Einsatzkräfte

Die Stundensätze für ehrenamtlich tätige Einsatzkräfte setzen sich aus den für Zeiten des Einsatzes erstatteten und ersetzten Beträgen nach § 62 sowie sonstigen für die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilungen entstehenden jährlichen Kosten zusammen, die auf der Grundlage von 50 Stunden je Feuerwehrangehörigem berechnet werden. Durch die Satzung können Durchschnittssätze festgesetzt werden.

Personalkosten für hauptamtlich tätige Einsatzkräfte

Die Stundensätze für hauptamtliche Einsatzkräfte sind so zu bemessen, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten einschließlich Verwaltungs- und Gemeinkosten gedeckt werden. Sie sind aufgrund der Jahresarbeitsstunden festzusetzen, die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten ergeben. 

Stundensätze für die Feuerwehrfahrzeuge

Für die Berechnung der Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge werden als jährliche Kosten zehn Prozent der Anschaffungskosten der Fahrzeuge angesetzt; die Anschaffungskosten sind um Zuschüsse des Freistaates nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 zu kürzen. Die ansetzbaren Kosten nach Satz 1 sind, um den Anteil des öffentlichen Interesses in Höhe von 20 Prozent zu vermindern.

Für die Berechnung der Stundensätze sind 50 Stunden je Fahrzeug zugrunde zu legen. Für vergleichbare Fahrzeuge können Durchschnittssätze festgesetzt werden. Die Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge nach obiger Maßgabe setzt das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung fest. Zusätzlich werden neue Kostentatbestände, u. a. bei Einsätzen wegen ungeprüfter Falschalarme im Rahmen bestimmter E-Call-Funktionalitäten von Kfz und ungeprüfter Weiterleitung von Falschalarmen automatischer Brandmeldeanlagen im SächsBRKG aufgenommen.

Das IPM erarbeitet als Endergebnis eine für Ihre Kommune optimale Berechnung für die Gebührensätze der Feuerwehr anhand der Änderungen des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 20.01.2024. Die erarbeitete Kalkulation bildet die elementare Grundlage für die sichere Festsetzung in den politischen Gremien. Diese findet dann mit einem Satzungsbeschluss durch die Gemeinde ihren Abschluss.

Wenn auch Sie eine erfolgreiche und zuverlässige Dienstleistung im Rahmen Ihrer Feuerwehrkalkulationen benötigen, sprechen Sie uns bitte an.