Kostenerstattungen an die Kommunen: Im Zuge des Gute-Kita-Gesetzes wurde für das Land Brandenburg die Elternbeitragsfreiheit und Elternbeitragsbegrenzung im Kindertagesstättengesetz (BbgKitaG) neu geregelt. Hierdurch werden für Haushalte mit einem jährlichen Netto-Einkommen bis 35.000 € keine Elternbeiträge erhoben. Zusätzlich werden Haushalte mit einem jährlichen Netto-Einkommen bis 55.000 € in Form von niedrigeren Elternbeiträgen entlastet. Infolge kommt es zu Mindereinnahmen der Kommunen durch entgangene Elternbeiträge.
Pauschalzahlungen an die betroffenen Kommunen
Damit die Kommunen diese Mindereinahmen kompensieren können, leistet das Land Brandenburg Pauschalzahlungen über den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die betroffenen Kommunen (vgl. § 55 ff. BbgKitaG). Auch lässt das BbgKitaG eine Härtefallausgleich zu (vgl. § 59 BbgKitaG). Diese Ausgleichzahlungen stellen dabei nur auf die Einnahmeseite der Kommunen über eingenommene Elternbeiträge ab. Jedoch bleiben gestiegene Kosten im Zuge neuer Tarifabschlüsse und der Energiekrise unberücksichtigt. Dies hat zur Folge, dass eine anteilige Weitergabe der Kosten an die Personensorgeberechtigten, aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, kaum möglich ist. Zudem ist eine Erhöhung des Zuschussbedarfs der Kommunen aus der Landesreglung nicht erkennbar. Im Zweifel bleiben die Kommunen auf den gestiegenen Kosten sitzen.
Kleine Anfrage an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Dies hat eine Fraktion im Landtag Brandenburg zum Anlass genommen eine „Kleine Anfrage“ an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) zu stellen. Hierzu wurde gemeinsam mit dem Institut für Public Management (IPM) die Problemstellung skizziert und die Fragen an das MBJS konkretisiert. Das Ziel dieser „Kleinen Anfrage“ ist es Klarheit zu schaffen, wie die Kostensteigerung für den Kommunalen Haushalt, infolge der gesetzlichen Regelungen und im Zuge des Konnexitätsprinzips, finanziert werden soll.
Bleiben Sie nicht auf den Kosten sitzen
Bleiben Sie nicht auf den Kosten aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Elternbeitragsentlastungen sitzen. Beantragen Sie einen Härtefallausgleich gem. § 59 KitaG. Hierfür müssen Kommunen durch Berechnungen nachweisen, dass die geleisteten Pauschalzahlungen nach § 58 KitaG nicht auskömmlich sind.
Die mühsamen Berechnungen nehmen jedoch sehr viel Zeit in Anspruch. Wir machen das für Sie. Wir helfen Ihnen mit der Berechnung des Härtefallausgleichs unter Darlegung des Rechenwegs. Somit können Sie das Defizit im Produkt Kita senken. Sprechen Sie uns gern an!
Gerne können Sie auch hier ein unverbindliches Angebot anfordern oder einen kostenfreien Beratungstermin vereinbaren.