Gebühren-Kosten- und Leistungsrechnung

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Warum Sie Ihre Abgaben regelmäßig kalkulieren müssen

Vielleicht haben Sie sich auch schonmal gefragt, warum Sie Ihre Abgaben regelmäßig kalkulieren müssen. So geht es auch anderen Kommunen. Deshalb schauen wir über den Tellerrand und klären auf:

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellt fest: „Das Fehlen einer Kalkulation der Elternbeiträge führt zur Rechtswidrigkeit der Elternbeitragssatzung insgesamt.“ (OVG 6 B 9/20) 08.01.2021

Ist Ihre Satzung auch rechtswiedrig?

Es ist nichts Neues, dass eine fehlende Kalkulation dazu führt, dass die Satzung rechtswidrig ist. In fast allen Bundesländern gibt es sogar Urteile wie neue Satzungen rückwirkend erlassen werden können. Warum? Weil die „alte“ Satzung schon seit Jahren ungültig oder zweifelhaft ist. Elternbeiträge sind hier eher der exotische Fall. Viel häufiger wird um die gebührenrechnenden öffentlichen Einrichtungen gestritten. Es ist auch schwierig den Überblick zu behalten, weil sich ständig irgendetwas ändert. Ob die Rechtsprechung spezifischer wird (Kita-Urteil Rathenow 2017), sich das Brandschutzgesetz (Änderung vom 19. Juni 2019) oder sich schlichtweg das KAG in seinem Wortlaut ändert.

Wie sieht das mit den Gebühren in Brandenburg aus?

In Brandenburg müssen Sie Ihre Gebühren nach KAG für zwei Jahre kalkulieren. Das heißt, eine Satzung, die Sie zum 01.01.2019 beschlossen haben, ist heute nicht mehr gültig. Denn es gibt keine Kalkulationsgrundlage für das dritte Jahr. Leider führen auch politische Diskussionen dazu, dass ein Kalkulationszeitraum komplett überschritten wird und eine neue Satzung trotzdem noch nicht beschlossen wurde. Viele Kommunen bewegen sich so mit ihrer alten, noch immer „gültigen“ Satzung faktisch außerhalb jeder Rechtssicherheit. Der Kommune fehlt die Erhebungsermächtigung, Gebühren zu erheben.

Bei Elternbeiträgen ist das anders

Kenner:innen unter Ihnen weisen nun zurecht darauf hin, dass Elternbeiträge nicht an die Zweijahresbegrenzung des KAG gebunden sind. Aber eine Kalkulation beinhaltet auch immer eine Vorauskalkulation. Der Zeitraum, der dabei betrachtet wurde, ist auch bei Elternbeiträgen irgendwann nicht mehr aktuell. Selbst wenn die Spanne zehn Jahre beträgt, so liegt der Kalkulation im elften Jahr keine Vorauskalkulation mehr zugrunde. Das Problem dabei: Politische Entscheider:innen benötigen zur Beschlussfassung für eine Abgabensatzung immer eine Kalkulation als Grundlage. In so einem Fall können sie die Abgabensatzung also nicht beschließen.

Im konkreten Fall des OVG lag der Verwaltung nur eine Kalkulation für das Jahr 2004! vor. Seitdem haben sich Bundesgesetz (SGB VIII) und Landesgesetze erheblich geändert, was ihren Einfluss auf die Kalkulationsgrundlagen angeht.

Auch das Verwaltungsgericht Cottbus (VG 6 L 151/16) ist in Bezug auf die Friedhofsgebühren zu folgendem Urteil gekommen: Für sie gilt: Leistungs- und Kalkulationsperiode müssen deckungsgleich sein.

Was bedeutet das für Ihre Gebühren?

Auf Grabnutzungsrechte bezogen heißt das, dass Sie in Brandenburg NICHT die Kosten pro Jahr mal 25 Nutzungsjahre multiplizieren dürfen. Denn die Kosten verändern sich im Laufe der Jahre. Warum? Dafür gibt es unterschiedliche Gründe. Die Corona-Situation, führt eventuell zu einer Übersterblichkeit. Außerdem ist zu erwarten, dass bis 2035 mehr Menschen streben als in den Jahren zuvor, da die sogenannten Baby-Boomer, die zwischen 1946 und 1964 geboren wurden kritisches Alter erreichen. Das bedeutet – so makaber es sich anhört – Die Friedhöfe haben eine höhere Auslastung und sinkende Pflegekosten für die Friedhofsanlage.

Wenn Sie es ganz sauber abwickeln möchten, müssten Sie die Gebühren alle zwei Jahre neu kalkulieren. In dem Fall des Dauernutzungsverhältnisses von Grabnutzungsrechten wird dann alle zwei Jahre ein Bescheid herausgeschickt. Denn in den folgenden zwei Jahren kann es bspw. günstiger werden als in den zwei vorangegangenen Jahren. Auf die „Herausforderungen“ was den Verwaltungsablauf abgeht, nimmt das Gesetzesgrundlage hierbei keine Rücksicht.

Was passiert im Fall eines Rechtsstreits?

Wenn Sie – egal aus welchem Grund – für die im streitbaren Erhebungsjahr keine gültige Kalkulation haben, werden Sie einen möglichen Rechtsstreit verlieren. Wenn auch Sie Ungereimtheiten in Ihren Abgabensatzungen finden, sprechen Sie uns an. Gern unterstützen wir Sie bei bestimmten Fragen, der gesamten Kalkulation, bis hin zum erfolgreichen Verteidigen der Kalkulation vor dem OVG Berlin-Brandenburg (siehe Urteil OVG 6 A 22.17). Melden Sie sich für weitere Informationen gerne bei Benjamin Wagner per E-Mail oder telefonisch unter:+49 (0)30 3 907 907-63.